Von 1997 bis 2001 wurden die notwendigen Voraussetzungen zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durch die Stadt Ingelheim am Rhein und in ihrem Auftrag geschaffen:
Die Sanierungsverfahren im Baugesetzbuch unterscheiden sich nach dem Grad, in dem die Gemeinde Einfluss auf Bodenpreise, Bodenverkehr und Veränderungen im Sanierungsgebiet nimmt, sowie in der Erhebung von Beiträgen von den begünstigten (privaten) Eigentümern. Die Entscheidung über das Verfahren richtet sich in der Hauptsache nach dem Ausmaß der geplanten strukturellen Veränderungen und den hieraus zu erwartenden sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen.
Die Sanierung des Saalgebiets wird im vereinfachten Verfahren
durchgeführt (�142, 4 BauGB). Im Gegensatz zur Sanierung im klassischen (umfassenden) Verfahren werden von den belegenen Grundstückseigentümern keine Ausgleichsabgaben
erhoben, da entweder keine oder nur geringe Wertsteigerungen erwartet werden. Lediglich dort, wo aus Infrastrukturverbesserungen den Bürgern unmittelbare Vorteile entstehen, werden Anlieger- oder Ausbaubeiträge
erhoben.
Für die Wahl des Verfahrens waren unter anderem folgende Gründe maßgeblich: