Stadtsanierung
Denkmalzone
Das Kaiserpfalzgebiet ist seit 30.3.1992 durch Rechtsverordnung als Denkmalzone
insgesamt unter Schutz gestellt (§5, 1 - 3 DSchPflG). Sie umfasst das
Gebiet zwischen der Natalie-von-Harder-Straße im Norden und Westen,
der Straße Auf dem Graben im Osten und der Mainzer Straße im
Süden.
Beschreibung des Schutzzwecks nach §4 der Rechtsverordnung:

Vorbereitende Untersuchung zur Saalgebiet-Sanierung im Auftrag der Stadt Ingelheim am Rhein: Beilage "Denkmäler
und Denkmalzone" PIRS 1997 |
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- Schutzzweck ist die Erhaltung und Pflege der aufs engste
und untrennbar miteinander verbundenen Reste der karolingischen bzw. ottonischen Pfalzanlage einschließlich
ihrer in Boden und Häusern erhaltenen Reste. Weiterhin soll die auf staufische Zeit zurückgehende Stadtbefestigung
einschließlich Türmen, Toren und Graben, der in diesen
Grenzen entstandenen historischen Siedlung, die sich durch ihre
Kleinteiligkeit und zum Teil noch erhaltenen Straßengrundrisse
auszeichnet, gesch�tzt werden.
- Das Gebiet umfasst in seiner staufischen Befestigung und eingebunden
in eine bürgerliche und bäuerliche Besiedlung ein bedeutendes Zeugnis
karolingischer Bauweise. Es stellt nicht nur eine bauliche Gesamtanlage (Pfalz
und Befestigung) dar, sondern besitzt auch ein kennzeichnendes Straßen-,
Platz- und Ortsbild, dessen Grundriss von entscheidender Bedeutung für
die Ablesbarkeit der historischen Bebauung und Entwicklung ist. Das Saalgebiet
in Nieder-Ingelheim ist von historischer Bedeutung und ein Zeugnis des künstlerischen
Schaffens und handwerklichen und technischen Wirkens. An der Erhaltung und
Pflege der Gesamtanlage, des Ortsbildes und Ortsgrundrisses besteht deshalb
sowohl aus wissenschaftlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Gründen als auch zur Förderung des geschichtlichen Bewußtseins
ein öffentliches Interesse.
Aus der Unterschutzstellung folgt:
- Durch diese Rechtsverordnung werden die für "geschützte
Kulturdenkmäler" (§8 Abs.1 DSchPflG) geltenden Rechtsfolgen
des Denkmalschutz- und -pflegegesetzes ausgelöst.
- Innerhalb der Denkmalzone und in ihrer Umgebung darf eine bauliche
Anlage nur mit Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde
errichtet, verändert oder beseitigt werden (§ 13 Abs.1
und 2 DSchPflG).
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen die Genehmigungs- und Anzeigepflicht nach § 13 Abs 1,
2 und 3 DSchPflG verstößt (§ 33 Abs.1 Nr. 3 bis 9
DSchPflG).